Allgemeine Verkaufsbedingungen prints + forms GmbH & Co. KG
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen
der
prints + forms GmbH & Co. KG (im Folgenden: Auftragnehmer)
und ihren
jeweiligen Vertragspartnern
(im Folgenden: Auftraggeber).
2. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen
Personen
des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von
§ 310 Abs. 1 BGB.
3. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von
diesen
allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden
nicht
anerkannt,
es sei denn, der Auftragnehmer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt.
Diese allgemeinen
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer
in Kenntnis
entgegenstehender oder
von den hier vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen
abweichender
Bedingungen des Auftraggebers
die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
4. Alle Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund und unter Einbeziehung dieser
vorliegenden
allgemeinen Verkaufsbedingungen.
5. Die vorliegenden Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte
mit dem jeweiligen Vertragspartner.
§ 2 Angebot, Vertragsabschluss und Freigabeverpflichtung des Auftraggebers
1. Der Auftragnehmer hält sich grundsätzlich vier Wochen nach Angebotsabgabe an dieses
gebunden,
sofern auf diesem kein anderer Zeitraum angegeben wurde.
2. Die Bestellung des Auftraggebers ist eine rechtsverbindliche Erklärung. Der Auftragnehmer
kann
diese Bestellung innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen durch Zusendung einer
schriftlichen
Auftragsbestätigung (auch Telefax oder E-Mail) annehmen oder ablehnen.
Erfolgt eine unverzügliche
Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
3. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine
anderweitige
ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
4. Der Auftraggeber trägt Sorge dafür, dass sämtliche zur Angebotsabgabe und späteren
Auftrags-
durchführung erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig zum Zeitpunkt
des Vertrags-
schlusses vorliegen. Mehraufwand aufgrund fehlerhafter Angaben seitens des
Auftraggebers, sowie
nachträgliche Auftragsänderungen auf Veranlassung des Auftraggebers
einschließlich des dadurch
verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber
gesondert berechnet. Als nachträgliche
Änderungen gelten insbesondere auch Wiederholungen
von Probeandrucken, die vom Auftraggeber
bereits wegen geringfügiger Abweichung von
der Vorlage verlangt werden.
5. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener
Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden
berechnet.
Gleiches gilt
für Datenübertragungen (z. B. per ISDN).
6. Korrekturabzüge, Formplots und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz und sonstige
Fehler
zu prüfen und druckreif erklärt an den Auftragnehmer zurückzugeben. Sollte der
Auftraggeber
innerhalb
von 7 Kalendertagen nach Absendung des Korrekturabzuges/Formplot der Druckdatei
keine
Stellungnahme gegenüber dem Auftragnehmer abgegeben
haben, so gilt dieser als genehmigt.
Der Auftragnehmer
haftet nicht für vom Auftraggeber
übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene
Änderungen bedürfen
der schriftlichen
Bestätigung. Bei Änderungen nach Druckfreigabe gehen alle
Kosten – einschließlich der
Kosten des Maschinenstillstandes – zu Lasten des Auftraggebers.
7. Der Auftragnehmer behält sich des Weiteren das Eigentumsrecht, Urheberrecht und die
Rechte aus
dem Patent- und Gebrauchsmustergesetz an ausnahmslos allen Unterlagen vor,
die im Rahmen der
Vertragsanbahnung und Auftragsabwicklung dem Auftraggeber zugänglich
gemacht werden. Diese dürfen
ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers auch nicht auszugsweise vervielfältigt
oder Dritten zugänglich gemacht werden.
Die Unterlagen sind kostenfrei und unaufgefordert innerhalb
einer Frist von 14 Kalendertagen
an den Auftragnehmer zurückzusenden, wenn der Auftrag anderweitig
vergeben wird.
§ 3 Materialbeistellung
1. Vom Auftraggeber beschafftes Material, gleichviel welcher Art, ist uns in einwandfreiem
Zustand
frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die
Richtigkeit der
als
geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind die mit der Zählung
oder gewichtsmäßigen
Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten.
2. Der Auftraggeber trägt das Risiko der Verarbeitbarkeit des von ihm bereitgestellten Materials.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Material abzulehnen, soweit uns dieses von vornherein für die Aus-
führung des Auftrages als ungeeignet erscheint.
3. Bei Zurverfügungstellung des Papiers und Kartons durch den Auftraggeber gehen die Abfälle durch
unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtungen und Fortdrucke durch Beschnitt, Ausstanzen und
dergleichen in das Eigentum des Auftragnehmers über. Verpackungsmaterial hat der Auftraggeber
zurückzunehmen.
4. Soweit der Auftraggeber Matern, Filme, Reinzeichnungen oder Klischees zur Verfügung stellt, werden
die Kosten für die Anfertigung der geeigneten Druckstöcke gesondert berechnet.
5. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von
ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht
für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der
Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme
für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer
ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
6. Bei Beschädigung oder Verlust des vom Auftraggeber beigestellten Materials haftet der Auftragnehmer
nur,
soweit er oder sein Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
7. Das Werkgut und anderes der Wiederverwendung dienendes Material, sowie Halb- und Fertigerzeug-
nisse,
einschließlich etwaiger dem Auftraggeber gehörender Restmaterialien, werden nur nach vorheriger
Vereinbarung gegen Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Daten und Datenträger werden
vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung
archiviert. Wird keine Vereinbarung getroffen und sind die Sachen nicht binnen vier Wochen nach Erledigung
des Auftrages vom Auftraggeber abgefordert worden, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese auf Rechnung
und Gefahr des Auftraggebers bei einem Spediteur einzulagern. Für die Versicherung der Sachen hat der
Auftraggeber zu sorgen. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8. Vormaterial, insbesondere auftragsbezogene Papiersorten und –mengen, werden für einen längeren Zeitraum
bestellt. Falls auf Wunsch des Auftraggebers ein Papiersortenwechsel innerhalb der Vertragslaufzeit gewünscht
wird, hat er etwaige Restmengen zum Einstandspreis zu übernehmen. Das gleiche gilt für die Einstellung von
Objekten bzw. einzelner Titel.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Abtretungsgebot, Zahlungsverzug und Aufrechnung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise "ab Werk", zuzüglich
der
gesetzlichen Mehrwertsteuer und länderspezifischer Abgaben bei Auslandslieferungen. Die Preise
schließen
Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Etwaige
Nebengebühren,
öffentliche Abgaben oder ähnliches sind vom Auftraggeber zu tragen, sofern nicht
zwingend gesetzliche
Vorschriften entgegenstehen.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
3. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden.
Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 Kg
erhöht
sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 Kg auf 15 %.
4. Die in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass
die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier
Wochen nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber.
5. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die abgegebenen Preise entsprechend zu erhöhen,
wenn
nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen
oder
Materialpreissteigerungen eintreten. Die Kostenerhöhungen werden dem Auftraggeber auf
Verlangen
nachgewiesen.
6. Die Vergütung ist mit Zugang der Rechnung fällig. Der Abzug von Skonto oder sonstiger Nachlässe
bedarf
einer gesonderten Vereinbarung. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht,
Porto,
Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung,
Teillieferung
oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach
besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und
Spesen
trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung,
Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftrag-
nehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last
fallen. Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den
Preis
einschließlich der Nebenkosten gemäß § 4 Ziffer I („Preise“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung
in Verzug.
7. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
8. Der Auftraggeber kann nur mit einer rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder vom Auftragnehmer
anerkannten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
9. Der Auftragnehmer kann Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf dessen ältere Schulden anrechnen.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so werden die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die
Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
10. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber
abzutreten.
11. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder befindet sich der Auftraggeber mit irgendwelchen
Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer im Verzug oder werden Umstände bekannt, die
die
Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so werden alle bestehenden
Forderungen sofort fällig , auch wenn Schecks angenommen wurden. Der Auftragnehmer kann außerdem
in diesen Fällen Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware
zurück-
halten sowie die Weiterarbeit einstellen. Das Gleiche gilt bei nicht rechtzeitiger Bezahlung (Zahlungsverzug)
einer vorausgegangenen Lieferung, die auf demselben rechtlichen Verhältnis (Druckvertrag) oder einem
anderen vorangegangenen rechtlichen Verhältnis (Auftrag) zwischen den Vertragspartnern beruht.
§ 321 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Vereinbarte Nachlässe werden nicht gewährt, wenn ein fälliger Saldo
zu Gunsten des Auftragnehmers im Zeitpunkt der Zahlung vorhanden ist.
12. Bei eingetretenem Zahlungsverzug behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, noch nicht vorgenommene
Lieferungen und Leistungen solange zurück zu behalten, bis der Auftraggeber entsprechende Sicherheiten
geleistet hat. Bei bereits gelieferter Ware kann die Weiterveräußerung der grundsätzlich unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Ware untersagt und sofortige Bezahlung verlangt werden.
13. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten,
Rohmaterial und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB bis zur vollständigen
Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
14. Falls der Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist, in der er den Ausgleich aller offenen Rechnungen
in voller Höhe zu leisten oder erstrangige Sicherheiten zu stellen hat, fruchtlos verstreichen lässt, ist der
Auftrag-
nehmer berechtigt, von allen Aufträgen zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts hat der Auftraggeber die
nachweislich entstandenen Kosten zu erstatten. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche
wird davon nicht berührt.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. Wird der Vertrag
schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Ein Fixgeschäft
im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB liegt nur vor, wenn der Termin ausdrücklich
als
Fixtermin oder Fixgeschäft bezeichnet ist. Zudem beginnen Lieferfristen nicht vor vollständiger Hereingabe
eventuell vom Auftraggeber zu beschaffender Unterlagen, die für die Bearbeitung des Auftrags erforderlich sind.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Ein Liefertermin ist eingehalten, wenn die Sendung
innerhalb des bestätigten Liefertermins versandbereit ist.
2. Der Auftragnehmer ist vor Ablauf der Lieferfrist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.
Teillieferungen und Rechnungen für funktionsfähige Einheiten sind zulässig.
3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist
der Auftragnehmer berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
4. Sofern die Vorraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser
in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Wird der Versand der Lieferung durch Umstände verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so ist der
Auftragnehmer berechtigt ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat
zu berechnen. Darüber hinaus können - bei nachweislich höheren Kosten – diese dem Auftraggeber zusätzlich
berechnet werden. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt - z. B. alle Ansprüche aus Verzugseintritt.
6. Wird eine vereinbarte Lieferfrist in Folge Verschuldens des Auftragnehmers nicht eingehalten, so hat der
Auftrag-
geber, vor Geltendmachung weiterer Ansprüche dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzen.
Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer vom Auftragnehmer zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahr-
lässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ihm zuzurechnen.
Sofern der Lieferverzug auf einer vom Auftragnehmer zu vertretenen grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht,
ist seine Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Der Auftragnehmer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretene Lieferverzug
auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadens-
ersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Der Auftragnehmer haftet im Fall des Lieferverzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung
in
Höhe von 1%, maximal jedoch nicht mehr als 10% der vereinbarten Vergütung.
8. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Auftrag-
nehmer spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen.
Kommt der
Auftraggeber diesem Verlangen nicht innerhalb von 2 Wochen nach, so kann der Auftragnehmer eine
2-wöchige Nachfrist setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz für
entstandene Kosten fordern.
9. Im Falle nicht ordnungsgemäßer oder rechtzeitiger Belieferung durch den Vorlieferanten, bei unverschuldeten
Störungen im Betriebsablauf, Behinderungen wegen behördlicher Anordnung und höherer Gewalt, insbesondere Streik,
Aussperrung, Krieg, Aufruhr oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände,
die zu Betriebsstörungen beim Auftragnehmer oder bei den Zulieferern führen, geraten wir nicht in Verzug.
Die Lieferung bzw. Leistung kann über die Dauer der Behinderung und deren Folgen, zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit, verschoben werden. Der Auftraggeber ist bei den oben beschriebenen Betriebsstörungen erst dann
zu einer Kündigung berechtigt, wenn ihm ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, frühestens jedoch
vier Wochen nach Eintritt einer oben beschriebenen Betriebsstörung. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen
Fällen ausgeschlossen.
§ 6 Versand, Verpackung, Lagerung, Versicherung und Gefahrübergang
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, trägt der Auftraggeber die Kosten für Versand, Verpackung und
Frachtversicherung. Die Frachtkosten richten sich nach den üblichen Kostensätzen bzw. Richtlinien der
einzelnen Frachtanbieter.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, 0,3% Belegexemplare je Signatur einzubehalten. Belegexemplare
dürfen nicht verkauft werden.
3. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware an die für den Transport auszuführende Person
übergeben worden ist, oder zwecks Versendung – unabhängig vom Ort – bereitgestellt worden ist. Dies gilt
unabhängig davon, ob der Auftragnehmer mit werkseigenen Fahrzeugen den Transport ausführt oder fremde
Fuhrunternehmer eingesetzt werden. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer
zusätzlich andere Versandleistungen übernommen hat.
4. Auf Wunsch des Auftraggebers wird seine Sendung auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-,
Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken – jedoch maximal in Höhe des Auftragswertes –
versichert.
5. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
§ 7 Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens sechs Monaten
zum Schluss eines Quartals gekündigt werden.
§ 8 Mängelgewährleistung
1. Der Auftraggeber hat die gelieferte bzw. übernommene Ware oder Leistung gemäß § 377 HGB unverzüglich
zu überprüfen und gegebenenfalls auftretende Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche
und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare (versteckte) Mängel hat der Auftraggeber nach
Entdeckung
unverzüglich schriftlich zu rügen. Bei Versäumnis der unverzüglichen Mängelanzeige kommt eine
Gewährleistung
für die davon betroffenen Mängel nicht mehr in Betracht. Etwaige Mängelansprüche des
Auftraggebers verjähren
innerhalb von 12 Monaten nach dem Gefahrübergang auf den Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber kann bei Vorliegen eines Mangels zunächst die Beseitigung des Mangels und im Anschluss
die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Auftraggeber muss, soweit er gegenüber dem Auftragnehmer
zur Geltendmachung von Nacherfüllungspflichten berechtigt ist, dem Auftragnehmer eine angemessene Frist
zur Nacherfüllung setzen. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung im angemessenen
Rahmen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz-
oder Schadenersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen seitens des Auftraggebers nicht.
Ist der Mangel nicht offensichtlich feststellbar, trägt der Auftraggeber die Kosten der Untersuchung. Der Auftraggeber
muss beweisen, dass die verkaufte Sache zur Zeit des Gefahrenübergangs mit einem Mangel behaftet war.
3. Der Auftragnehmer muss die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an
einem anderen
Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Nacherfüllungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer
stehen nur dem
Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn,
dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Handelsübliche Abweichungen von Zeichnungen, Abbildungen, Maßen, Gewichten und sonstigen Leistungsdaten
sind zulässig. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original,
sowie innerhalb des Auflagendrucks bis zu einer Toleranz nach Prozess-Standard-Offset des Volltondichtewertes,
nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken)
und dem Endprodukt. Gelieferte Formplots der Druckdatei, Cromaline, farbige Laserdrucke und andere Simulationen
des Druckbildes sind niemals farbverbindlich. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchs-
tauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
6. Bei der Adressierungen von Drucksachen wird die Haftung durch den Auftragnehmer ausgeschlossen bzw. ist begrenzt
auf die tatsächlich nachweisbare Zahl der Fehlexemplare.
7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohem Kosten-
aufwand möglich ist. Unverhältnismäßig hoch ist der Aufwand, wenn dieser mehr als 50% des Auftragswertes beträgt.
Die weiteren Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
8. Garantien oder Eigenschaftszusicherungen werden seitens des Auftragnehmers in keiner Art und Weise übernommen.
§ 9 Gesamthaftung
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht,
a. bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden, jedoch in der Höhe begrenzt auf den typischerweise
eintretenden vorhersehbaren Schaden, höchstens in Höhe des jeweiligen Auftragswertes, bei Anzeigereklamationen auf
30 % des Seitenpreises;
b. bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittel-
baren Durchschnittsschaden, höchstens in Höhe des jeweiligen Auftragswertes;
c. im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers;
d. bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware;
e. bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung dem Auftragnehmer gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch
im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
4. Für Beschädigung oder Verlust von Daten, die dem Auftragnehmer auf elektronischen Datenübertragungswegen
übermittelt
werden, wird keine Haftung übernommen. Das Gleiche gilt für Beschädigung oder Verlust von Filmen, Negativen,
Dias,
Fotos oder sonstigen Gegenständen oder Vorlagen, die dem Auftragnehmer zu Verfügung gestellt werden.
5. Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine
Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Schadens und der Person
des Schädigers.
6. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher
Ablehnung des Auftragnehmers klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen,
es sei denn, dass ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet wurde. Die Beschränkung der Ausschlussfrist gilt
nicht im Falle eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten
des Auftragnehmers oder im Falle eines schwerwiegenden Organisationsverschuldens.
§ 10 Druckinhalte und Rechte Dritter
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Daten vor Übersendung daraufhin zu überprüfen, ob der Inhalt einer daraus
herzustellenden Ware / Sendung gegen gesetzliche Bestimmungen (z. B. im Bereich des Wettbewerbsrechts des Urheber-,
Geschmacksmuster-, und Gebrauchsmusterrechts) verstößt oder sonstige Rechte Dritter verletzt.
2. Der Auftraggeber stellt insbesondere sicher, dass die geltenden Strafgesetze und Jugendschutzbestimmungen beachtet
und insbesondere keine rassistischen, pornografischen, obszönen, beleidigenden Inhalte verbreitet werden.
3. Stellt der Auftraggeber Fotos oder Bilder auf Datenträgern zur Verfügung, so versichert der Auftraggeber, Inhaber
sämtlicher Rechte an den Fotos oder Bildern zu sein und insbesondere keine Rechte Dritter zu verletzen. Der Auftragnehmer
ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber – oder eines Dritten - gelieferte Daten auf ihre inhaltliche Richtigkeit, auf
Vollständigkeit oder auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen.
4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schreib-, Druck- oder Rechenfehler, die in den vom Auftraggeber zur Verfügung
gestellten Daten enthalten sind. Der Auftragnehmer ist für fremde Inhalte oder Inhalte des Auftraggebers, die zur Nutzung
bereitgehalten werden, nur dann verantwortlich, wenn er von den Inhalten Kenntnis erlangt und es technisch möglich
und zumutbar gewesen wäre, deren Nutzung zu verhindern. Für diesen Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die Daten aus
dem System zu löschen und die weitere Bearbeitung zu verweigern. Der Auftragnehmer ist nicht für fremde Inhalte,
zu denen er lediglich den Zugang vermittelt, verantwortlich.
5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese geltend machen,
wenn und soweit Daten des Auftraggebers und / oder Inhalte eingelieferter Sendungen oder Waren gegen gesetzliche
Bestimmungen verstoßen oder Rechte Dritter verletzt werden.
6. Wird dem Auftragnehmer die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes
Schutzrecht untersagt, ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne Prüfung der Rechtslage die Arbeiten bis zur Klärung der
Rechtslage durch den Auftraggeber und den Dritten einzustellen. Sollte dem Auftragnehmer die Auftragsausführung
nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt, ohne das daraus ein Schadensersatzanspruch abgeleitet
werden könnte.
7. Dem Auftragnehmer überlassene Zeichnungen, Manuskripte, Muster, Vorlagen, etc., die nicht zum Auftrag geführt haben,
werden auf Wunsch zurückgesandt; ansonsten ist der Auftragnehmer berechtigt, diese nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.
8. Dem Auftragnehmer stehen die Urheber und ggf. gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungs-
rechte an den - oder von einem Dritten im Auftrag des Auftragnehmers erstellten - Formen, Modellen, Vorrichtungen,
Zeichnungen, Entwürfen und dem Liefergegenstand zu.
§ 11 Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischen-
erzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden),
sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
§ 12 Eigentumsvorbehalt und Abtretung
1. Jede Lieferung und Leistung erfolgt unter erweiterten Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Auftrag-
geber über, wenn alle Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung, sowie solcher, die im Zusammenhang
mit dem Kaufobjekt stehen, ausgeglichen worden sind. Das umfasst sämtliche Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund
einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen im Rahmen der Geschäftsverbindungen.
2. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf bestehende Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene
Eigentum als Sicherung der offenen Forderungen.
3. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt
seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder
nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Auftraggebers stehen, veräußert,
so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den
Auftragnehmer ab. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem
Auftragnehmer gehörender Ware veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende
Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Auftragnehmer
nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt.
Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet
sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Auftragnehmer verlangen,
dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache sorgfältig zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten gegen Diebstahl, Wasser und Feuer ausreichend zum Wiederbeschaffungswert zu versichern.
5. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand, an dem sich der Auftragnehmer das Eigentum vorbehalten hat, weder verpfänden
noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen und sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den
Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Kosten für erforderlich werdende Interventionen gehen zu Lasten des
Auftraggebers. Bei Zahlungseinstellung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer außerdem die vorhandene Ware anzuzeigen.
6. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist der Auftragnehmer – unbeschadet der Aufrechterhaltung des Vertrages –
berechtigt, die Ware sofort zurückzuverlangen. Wenn der Auftragnehmer den Eigentumsvorbehalt geltend macht, so gilt es nur
dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftragnehmer das ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme
der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener
Verwertungskosten – anzurechnen.
7. Falls der Auftragnehmer im gegenseitigen Einverständnis Ware zurücknimmt, erfolgt deren Gutschrift nur in Höhe des jeweiligen
Weiterveräußerungswertes.
8. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für den Auftragnehmer vor, ohne das für
Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer
gehörenden Waren, steht dem Auftragnehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Das so erworbene Eigentum
gilt als Vorbehaltseigentum. Wird die Ware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt oder verbunden, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Ware zu den anderen vermischten bzw. verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung bzw. Verbindung. Erfolgt die
Vermischung bzw. Verbindung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer.
9. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 10 %,
so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten
Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
§ 13 Geheimhaltung und Datenschutz
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werdenden Informationen
und Erkenntnisse, die als vertraulich bezeichnet werden oder als Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten.
Hierzu gehören auch Konzepte bzw. Ideen des Auftragnehmers oder wesentliche Elemente daraus. Soweit es nicht zur Erreichung
des Vertragszwecks erforderlich ist, dürfen derartige Informationen und Erkenntnisse weder aufgezeichnet noch an Dritte weiter
gegeben oder in sonstiger Weise verwertet werden.
2. Die gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz und Datensicherheit sind zu beachten. Der Auftraggeber ist bei der Weitergabe
von Daten an den Auftragnehmer für die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit
verantwortlich. Die Daten des zugrunde liegenden Vertrages werden vom Auftragnehmer am Geschäftssitz zur vertragsgemäßen
Abwicklung und zur Durchführung weiterer Korrespondenz mit dem Auftraggeber gespeichert. Der Auftragnehmer ist befugt, auch
sonstige vom Auftraggeber übermittelte Daten zu speichern und zu nutzen, soweit dies zur Durchführung und zur Abwicklung des
Vertrages erforderlich ist. Der Auftragnehmer wird auf Verlangen des Auftraggebers über dessen gespeicherte Daten Auskunft
erteilen und diese berichtigen, löschen oder sperren, falls sie den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht entsprechen, insbesondere
unvollständig oder unrichtig sind. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber
stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer ausdrücklich zu.
§ 14 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
3. Gerichtsstand – auch bei Scheck-, Wechsel- und Urkundsprozessen – ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, wenn der
Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch
an dessen Geschäftsitz oder Niederlassung zu verklagen.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der fehlerhaften Bestimmung tritt eine wirksame
Vereinbarung, die dem wirtschaftlichen Zweck der fehlerhaften Bestimmung am nächsten kommt.
Allgemeine Verkaufsbedingungen der Prints + Forms Special Color Druck GmbH & Co. KG
Stand: Juni 2011